Satzung und Statuten des Clubs DR Ehrenlokführer

 

1 – Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „Club DR Ehrenlokführer“. Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten.

 

2 – Zweck

–   Pflege der Kameradschaft und Förderung der Kontakte und des Informationsaustausches unter den Kollegen Ehrenlokführern.
–   Pflege der Beziehungen zur DB im Allgemeinen und zu den einzelnen Dampfbahnen im Besonderen.
–   Vertretung von allgemeinen Interessen, Anliegen und Wünschen der Ehrenlokführer gegenüber Bahnverwaltungen.
–   Materielle und ideelle Unterstützung von einzelnen Aufgaben und Projekte von Bahnen, um damit beizutragen, die dampfbetriebene Bahn länger zu erhalten.
(z.B. durch Geldsammlungen unter den Ehrenlokführern).
–   Fördern der Publizität für die Dampfbahnen bei allen Möglichkeiten durch die Clubmitglieder und den Club.
–   Eröffnung oder Suche von Lehrgangs- oder Führerstandmitfahrgelegenheiten bei Bahnen oder anderen Institutionen.
–   Der Verein ist ehrenamtlich tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

3 – Mitglieder

1 – Mitgliederkategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

–   Aktivmitglieder
–   Mitglieder ehrenhalber
–   Gönner/Sponsoren

2 – Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag von Mitgliedern oder des Vorstandes durch die JHV / Generalversammlung zu Mitgliedern ehrenhalber ernannt werden. Sie sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

3 – Eintritt

Mitglied kann jede Person werden, sofern sie eine Ehrenlokführer-/Lokführerausbildung absolviert hat oder beabsichtigt daran teilzunehmen. Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

4 – Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nach Erfüllung der Mitgliederpflichten jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.

5 – Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der JHV / Generalversammlung anfechten. Der Präsident entscheidet endgültig, ob der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt.

6 – Rechte der Mitglieder

Aktivmitglieder und Mitglieder ehrenhalber sind an der JHV / Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Alle Mitglieder sowie die Gönner/Sponsoren erhalten unentgeltlich das Vereinsbulletin.

7 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Satzung / Statuten zu befolgen. Die Mitglieder haben ihren Beitrag jährlich im Voraus mit Beginn des neuen Clubjahres bis spätestens 4 Monate nach dessen Beginn zu entrichten.

 

4 – Finanzierung / Haftung

1 – Finanzierung

Der Verein wird finanziert durch:

–   Mitgliederbeiträge
–   Spenden von Mitgliedern, Gönnern / Sponsoren und Dritten
–   Naturalleistungen von Mitgliedern, Gönnern / Sponsoren und Dritten.

2 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

5 – Organisation

1 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr läuft vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.

2 – Organe

Vereinsorgane sind:

a)   die JHV / Generalversammlung
b)   die ausserordentliche Mitgliederversammlung
c)   der Vorstand

3 – Die ordentliche JHV / Generalversammlung

Die ordentliche JHV / Generalversammlung ist alljährlich abzuhalten. Die JHV / Generalversammlung besteht aus den Aktiv- und den Ehrenmitgliedern. Der JHV / Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

–   Genehmigung der Protokolle von JHV / Generalversammlungen
–   Abnahme der Jahresberichte
–   Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichtes der Kassenprüfer / Revisorenberichtes – Erteilung der Entlastung an den Vorstand
–   Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
–   Beschlussfassung über den Voranschlag
–   Beschlussfassung über Statutenänderungen
–   Wahl des Präsidenten
–   Wahl der Vorstandsmitglieder
–   Wahl der Kassenprüfer / Revisoren
–   Wahl der Mitglieder ehrenhalber
–   Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

4 – Die ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/3 der teilnahmeberechtigten Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innerhalb kürzester Frist zu entsprechen.

5 – Einberufung der JHV / Generalversammlung

Die teilnahmeberechtigten Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung – durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch eingeladen.

6 – Anträge

Anträge müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung, oder den, durch den Vorstand abgegebenen Termin schriftlich beim Präsidenten oder Sekretär eingereicht werden. Diese geben Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern bekannt.

7 – Stimm- und Wahlrecht

Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Stellvertretung ist nicht gestattet. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Wird von Mitgliedern geheime Abstimmung oder Wahl verlangt, ist darüber abzustimmen. Blockwahl ist nach Anfrage an die Mitgliederversammlung zulässig.

8 – Erforderliche Mehrheiten

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungs- / Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

9 – Gang der Verhandlung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom einem andern Vorstandsmitglied geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Über die JHV / Generalversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

6 – Vorstand

1 – Mitgliederzahl und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassierer, er kann um weitere Beisitzer ergänzt werden. Neben dem Kassierer erhalten zwei weitere Vorstandsmitglieder eine Bankvollmacht. Der Vorstand ist jährlich an der JHV / Generalversammlung durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.

2 – Aufgaben

Der Vorstand als Ganzes vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Satzung / Statuten und für die Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.

3 – Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

 

7 – Kassenprüfer / Revisoren

1 – Konstitution, Aufgaben und Kompetenzen

Die JHV / Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Kassenprüfer / Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen JHV / Generalversammlung Bericht. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

8 – Auflösung des Vereins

1 – Vorgehen

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Mitgliederversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen – nach aller berechtigten offenen Forderungen an den Verein – zu verwenden ist.

 

9 – Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Clubs werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Club verarbeitet. Die Einzelheiten hierzu werden in einer Datenschutzordnung geregelt für deren Erstellung und Einhaltung der Vorstand verantwortlich zeichnet.

 

10 – Satzungs- / Statutenbeschluss

Diese Satzung / Statuten wurde an der JVH / Generalversammlung des Vereins vom 23. Oktober 2010 in Pasewalk beschlossen.

Änderungen (3-7 Pflichten Mitglieder, 5-1 Vereinsjahr) / Ergänzung (9 – Datenschutz) gemäss Beschluss JHV / Generalversammlung vom 21. Oktober 2018 in Neunkirchen/Saar. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Neunkirchen/Saar, den 21. Oktober 2018

 

gezeichnet durch Präsident Peter Brühwiler, Sekretär Heiner Bruer und Kassiererin Inge Schüler